Fragen und Antworten zur Entsorgung
Restabfall
- Die Tonne wurde nicht rechtzeitig, also ab 6:30 Uhr am Entsorgungstag, bereitgestellt.
- Hindernisse wie Schnee, geparkte Autos oder Bauarbeiten können der Grund dafür sein, dass der Standort Ihrer Tonne nicht angefahren werden konnte.
- Fehlbefüllte bzw. überfüllte Tonnen können durch das KWU-Entsorgung stehengelassen werden.
- Wenn Abfälle im Behälter eingefroren oder verdichtet sind (z. B. durch Einstampfen), kann es dazu kommen, dass der Abfall während des Kippvorgangs nicht aus der Tonne fällt. Hinweis: Wenn der Abfallbehälter aus diesen Gründen nicht vollständig geleert werden konnte, besteht kein Anspruch auf eine Nachentleerung oder Gebührenreduzierung.
- Der Chip ist defekt oder nicht vorhanden, dadurch kann der Abfallbehälter nicht geleert werden.
Ausführliche Informationen zur Restabfallentsorgung enthält dieser >>> Flyer.
Wegen der gesetzlichen Pflicht, Abfälle nach Fraktionen getrennt zu sammeln, gehören Essensreste in die Biotonne. Wenn Sie keine Biotonne haben, da Sie auf Ihrem Grundstück kompostieren, dürfen die bei der Kompostierung störenden Bioabfälle in die Restmülltonne.
Mehr zum Thema Bioabfall erfahren Sie >>> hier.
Sind Sie selbst der Eigentümer des Entsorgungsgrundstücks, dann füllen Sie bitte folgendes >>> Formular aus.
Sind Sie Mieter, so informieren Sie bitte Ihren Vermieter/Ihre Hausverwaltung über den Schaden.
Bioabfall
- anfallenden Bioabfall beispielsweise in Küchenpapier einwickeln
- die Biotonne an einen schattigen Platz stellen
- den Deckel der Tonne stets geschlossen halten
- keine Feuchtigkeit in die Tonne gelangen lassen, Feuchtigkeit bei Bedarf mit Papier oder Sägespänen aufsaugen
- Tonne nach dem Leeren reinigen und trocknen lassen
- den Behälterboden mit Papier oder Pappe auslegen, so kann Feuchtigkeit aufgesaugt werden
- Tonne mit feinmaschigem Netz (z. B. alter Gardine) abdecken
Hinweis: Verwenden Sie bitte keine Plastiktüten, auch keine biologisch abbaubaren Müllbeutel. Diese Tüten und Beutel verrotten gar nicht oder zu langsam.
Auch sogenannte kompostierbare Biobeutel gehören nicht in die Biotonne. Sie werden auf der Kompostieranlage ebenso als Plastiktüte aussortiert und zersetzen sich zudem meist erst nach mehreren Monaten, wenn der Kompostierprozess eigentlich schon abgeschlossen ist.
Biotonne & Eigenkompostierung – das perfekte Team
In vielen Fällen ist eine Kombination aus Biotonne und eigenem Komposthaufen eine gute Lösung.
Denn einige Bioabfälle gehören nicht auf den eigenen Gartenkompost. Dazu zählen beispielsweise Speisereste (Fleisch- und Knochenreste, Brot- und Backwarenreste), aber auch einige Gartenabfälle wie zum Beispiel kranke Pflanzenteile. Diese „kritischen Bioabfälle“ können Sie bedenkenlos in die Biotonne geben.
Um Ungeziefer und anderes Getier abzuhalten, sollten die Speisereste eingewickelt in Küchenpapier oder in einer Papiertüte in der Biotonne entsorgt werden.
Wichtiger Hinweis: Buchsbaumreste, die vom Buchsbaumzünsler befallen sind, dürfen jedoch nicht in der Biotonne entsorgt werden. Um die weitere Ausbreitung des Buchsbaumzünslers einzudämmen, eignet sich nur der Restabfallbehälter zur Entsorgung des befallenen Grünabfalls.
Ausführliche Informationen zur Biotonne enthält dieser >>> Flyer.
Ausführliche Informationen zur Eigenkompostierung enthält dieser >>> Flyer.
Ein frostgeschützter Platz für die Tonne ist ideal. Legen Sie Zeitungen oder Pappe auf den Boden Ihrer Biotonne. Das Papier nimmt die Flüssigkeit auf, sorgt für gute Belüftung und im Winter wird das Festfrieren von feuchten Bioabfällen am Boden verhindert. Falls es doch einmal passieren sollte, dass Abfälle festfrieren, sollten Sie den Behälter vor der Leerung an einem warmen Platz antauen lassen. Sie können auch auf eigenes Risiko versuchen, den Abfall vor der Leerung vorsichtig mit einem Spaten von den Wänden zu trennen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Minusgraden die Behälter besonders anfällig für Beschädigungen sind.
Gelber Sack
Im Landkreis Oder-Spree werden Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen, Aluminium, Weißblech oder Verpackungsstyropor über das Sammelsystem Gelber Sack erfasst.
Die Entsorgung der Gelben Säcke wird über die dualen Systeme Deutschlands organisiert. Sie als Kunde bezahlen bereits beim Kauf eines Produktes das Erfassen und Wiederverwerten der jeweiligen Leichtverpackung. Das Abholen der Gelben Säcke ist daher für Sie kostenfrei.
Hinweis: Die Entsorgung von Verkaufsverpackungen ist nicht Bestandteil der Entsorgungspflichten des KWU-Entsorgung.
Ausführliche Informationen zur Entsorgung der Gelben Säcke (Verantwortlichkeit) erhalten Sie >>> hier.
>>> Hier finden Sie neben weiteren Informationen zu den Gelben Säcken auch eine Übersicht der Ausgabestellen für die Gelben Säcke.
Papierabfall
Außerhalb der Papiertonne abgelegte Kartonagen/Papierbündel werden ohne vorherige Anmeldung nicht mitentsorgt. Falls in Ihrem Haushalt einmalig etwas mehr Papierabfälle anfallen, die nicht mehr in Ihre Papiertonne passen, kontaktieren Sie uns (Bürgerservice/Abfallberatung) bitte unbedingt vorab. Telefon: 03361 / 7743-64/65.
Für den Fall, dass in Ihrem Haushalt sehr große Mengen Altpapier und/oder Kartonagen anfallen, bringen Sie bitte diese Papierabfälle direkt zu unseren Wertstoffhöfen. Für die Selbstanlieferung fällt keine Gebühr an. Die Adressen und Annahmezeiten der Wertstoffhöfe finden Sie >>> hier.
Sollte das Volumen Ihrer vorhandenen Papiertonne dauerhaft nicht ausreichen, können kostenfrei weitere oder im Einzelfall auch größere Papierbehälter bei uns angemeldet werden. Hier ist das entsprechende >>> Formular.
Ausführliche Informationen zur Papiertonne enthält dieser >>> Flyer.
Die Ausrüstung mit einem Chip dient hauptsächlich der Optimierung der Logistik im Rahmen der Papierentsorgung.
Auch die Vermeidung von Verwechslungen, insbesondere wenn die landkreiseigenen Papiertonnen bei Bedarf ausgetauscht oder abgemeldet werden sollen, ist ein Grund der Ausrüstung mit einem Chip. Ebenso können verloren gegangene Tonnen bei Auffinden schneller wieder zugeordnet werden. Achten Sie bitte deshalb auch nach jeder Leerung darauf, dass Sie die richtige Papiertonne wieder auf Ihr Grundstück holen (insbesondere bei Sammelstellplätzen).
Sämtliche neu aufgestellte Papiertonnen sind bereits mit einem Chip ausgerüstet.
Papiertonnen, die noch keinen Chip haben, werden nachträglich damit versehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Papiertonne einen Chip hat, kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter/innen des Bürgerservice, da Papiertonnen ohne Chip nicht geleert werden.
Das kann mehrere Gründe haben:
- Die Tonne hat keinen Chip und kann deshalb nicht geleert werden.
- Sie haben ein Grundstück, das saisonal genutzt wird und wahrscheinlich haben Sie den Behälter außerhalb der Saison (01.04. – 30.09.) zur Leerung bereitgestellt. Die Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (das betrifft neben der Papiertonne auch den Restabfallbehälter und – wenn vorhanden – die Biotonne) werden über den Chip für eine Leerung außerhalb der Saison gesperrt.
Altglas
Die Entsorgung von Glasverpackungen wird über die dualen Systeme Deutschlands organisiert. In beinahe jedem Ort im Landkreis Oder-Spree stehen Altglascontainer bereit.
Hinweis: Die Entsorgung von Glasverpackungen ist nicht Bestandteil der Entsorgungspflichten des KWU-Entsorgung.
Ausführliche Informationen zur Entsorgung der Glasverpackungen (Verantwortlichkeit) erhalten Sie >>> hier.
In die Altglascontainer kommen ausschließlich restentleerte Glasverpackungen, auf die kein Pfand erhoben wird. Dazu gehören beispielsweise Einweggetränkeflaschen, Konservengläser, Parfümflakons oder Hustensaftfläschchen.
Die leeren Glasverpackungen müssen nach Farben sortiert in die passenden Container für Grün-, Braun- oder Weißglas eingeworfen werden.
Flachglas, wie Fensterscheiben oder Spiegel, gehören nicht in die Glascontainer. Auch Trinkgläser dürfen nicht hinein. Glasarten wie diese sind von anderer Beschaffenheit als zum Beispiel Glasflaschen. Sie haben unterschiedliche Schmelzpunkte. Das gilt auch für Glaskeramik, Teller oder Tassen aus Porzellan oder Steingut. Sie verunreinigen die Glasschmelze und können das Recycling unmöglich machen.
Mehr Informationen zum Glasrecycling finden Sie auf >>> www.was-passt-ins-altglas.de
Eine Übersicht der Glascontainerstellplätze gibt es >>> hier.
Was können Sie selbst tun, um Lärmbelästigungen zu vermeiden? Benutzen Sie die Glascontainer nur werktags zu den nach den jeweiligen Ortssatzungen festgelegten Einwurfzeiten.
Wenn Sie sich von Bürgern gestört fühlen, die sich nicht an die vorgegebenen Einwurfzeiten halten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Sperrmüll
Jeder Haushalt kann zweimal im Jahr Sperrmüll kostenlos abholen lassen. Nutzen Sie hierfür ganz bequem unser >> Online-Formular oder rufen Sie uns an: 03361 7743-62.
Nutzer von Erholungsgrundstücken können einmal im Jahr Sperrmüll ohne zusätzliche Gebühr entsorgen lassen.
Bei Gartengrundstücken in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist die Entsorgung einmal im Jahr für die gesamte Anlage möglich.
- Der abgestellte Sperrmüll war für unser Team bzw. das Sammelfahrzeug am festgelegten Abholtag nicht ab 6:30 Uhr unfallsicher und frei zugänglich am Straßenrand erreichbar.
- Hindernisse wie Schnee, geparkte Autos oder Bauarbeiten können der Grund dafür sein, dass der Standort des Sperrmülls nicht angefahren werden konnte.
- Zusätzlich „falsch“ bereitgestellte Abfälle wie Hausmüll, Farbeimer, Reifen oder Altholz (Bretter, Dielen) am bzw. im Sperrmüll führen dazu, dass unsere Müllwerker den gesamten Sperrmüll stehen lassen, da es durch das Freiräumen des Sperrmülls von diesen zusätzlichen Abfällen zu weiteren Verunreinigungen des Abstellortes kommen kann.
- Da zu hoch gestapelter Sperrmüll bei der Beladung des Sammelfahrzeugs umkippen und angrenzende Objekte wie PKWs oder Gebäude beschädigen kann, wird dieser ebenfalls nicht mitgenommen.
Sie können Ihren Sperrmüll auch direkt zu einem Wertstoffhof bringen. Die Annahme erfolgt nur auf den Wertstoffhöfen „Alte Ziegelei“ Alt Golm, Beeskow und Eisenhüttenstadt. Der Wertstoffhof in Erkner nimmt keinen Sperrmüll an.
Für Haushalte sowie Erholungs- und Gartengrundstücke ist dieser Service kostenfrei.
Hinweis: Der Betrieb der Wertstoffhöfe wird aus den Abfallgebühren finanziert. Die Nutzung der Wertstoffhöfe ist daher den Abfallgebührenzahlenden im Landkreis Oder-Spree vorbehalten. Anlieferer, die an ihrem Fahrzeug kein Kennzeichen aus dem Landkreis Oder-Spree haben, werden gebeten, am Eingang des Wertstoffhofes einen Nachweis vorzulegen. Dies kann über verschiedene Möglichkeiten erfolgen: Entweder durch Vorlage des Personalausweises bzw. des Passes oder durch Vorlage des aktuellen Gebührenbescheids im Original.
Ausführliche Informationen zur Sperrmüllentsorgung enthält dieser >>> Flyer.
Die Abholung von Sperrmüll gilt nicht für Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung sind diese selbst verantwortlich. Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen können ihren Sperrmüll auf den Wertstoffhöfen im Landkreis Oder-Spree (außer auf dem Wertstoffhof Erkner) kostenpflichtig entsorgen oder Containerdienste ihrer Wahl damit beauftragen.
Elektroschrott
Ja, aber nur große Elektro-Altgeräte. Melden Sie uns >>> online oder telefonisch (03361 7743-62), welche Großgeräte Sie abholen lassen möchten und Sie bekommen direkt einen Abholtermin angeboten.
Zu den Großgeräten, die abgeholt werden können, gehören Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräte, Elektroherde und -backöfen, außerdem Fernseher mit einer Kantenlänge von mindestens 90 cm sowie große Sportgeräte wie Ergometer, Laufbänder, Crosstrainer.
Achtung! Keine kleinteiligen E-Geräte dazustellen, diese werden nicht mitgenommen.
Auch nicht abgeholt werden Elektrofahrräder, Photovoltaikmodule sowie Nachtspeicherheizgeräte und -öfen.
Entsorgungsmöglichkeiten für:
Elektrofahrräder >>> Händlerrücknahme / Wertstoffhöfe (Akkus bitte vorab entnehmen).
Photovoltaikmodule >>> Händlerrücknahme / Rücknahme nur Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm.
Nachtspeicherheizgeräte und –öfen >>> Händlerrücknahme / Rücknahme nur Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm. (Siehe dazu auch in diesem Fragenkatalog unter dem Stichwort „Asbest“: Was ist bei der Entsorgung von Nachtspeicheröfen zu beachten?)
Am besten stellen Sie die Großgeräte erst am Vorabend oder am Abholtag bis spätestens 06:30 Uhr an die Straße.
Kleine und große Elektrogeräte können Sie auf allen unseren >>> Wertstoffhöfen abgeben.
Hinweis:
In erster Linie ist es Aufgabe des Händlers, der Elektrogeräte anbietet, diese auch wieder zurückzunehmen. Das Elektrogesetz schreibt die Rücknahme durch den Händler vor.
Mehr zum Thema Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten >>> FAQ Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu den Fragen und Antworten.
Gefährliche Abfälle
Sie können entweder abwarten, bis das >> Schadstoffmobil in Ihrer Nähe Halt macht oder Sie fahren auf unseren Wertstoff in Alt Golm. Dort ist die stationäre Schadstoffannahme mittwochs von 9.00 bis 12.00 Uhr und jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 09:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Ja, das Volumen der Anliefergefäße darf maximal etwa 30 Liter betragen. Die Gefäße sollten maximal ein Gewicht von 20 Kilogramm aufweisen.
Ausführliche Informationen zur Schadstoffentsorgung enthält dieser >>> Flyer.
Dispersionsfarben enthalten keine Lösemittel. Eimer mit Resten von Dispersionsfarbe werden deshalb nicht über das Schadstoffmobil entsorgt und auch nicht an der stationären Schadstoffannahme angenommen.
Sie können die Farbe an der Luft aushärten lassen und dann über die Restabfallbehälter entsorgen.
Die gebührenpflichtige Abgabe als flüssige ungefährliche Farbe ist nur bei der stationären Schadstoffannahmestelle in Alt Golm möglich. Am Schadstoffmobil erfolgt auch keine Annahme von Behältern mit flüssiger Wandfarbe.
Mehr zu diesem Thema steht in unserem Flyer >>> Dispersionsfarben.
Wertstoffhöfe
Die Annahme erfolgt nur auf den Wertstoffhöfen „Alte Ziegelei“ Alt Golm, Beeskow und Eisenhüttenstadt. Der Wertstoffhof in Erkner nimmt keinen Sperrmüll an.
Ausführliche Informationen zur Sperrmüllentsorgung enthält dieser >>> Flyer.
Eine Übersicht der Wertstoffhöfe und deren Öffnungszeiten finden Sie >>> hier.
Der Betrieb der Wertstoffhöfe wird aus den Abfallgebühren finanziert. Die Nutzung der Wertstoffhöfe ist daher den Abfallgebührenzahlenden im Landkreis Oder-Spree vorbehalten.
Anlieferer, die an ihrem Fahrzeug kein Kennzeichen aus dem Landkreis Oder-Spree haben, werden gebeten, am Eingang des Wertstoffhofes einen Nachweis vorzulegen. Dies kann über verschiedene Möglichkeiten erfolgen:
Entweder durch Vorlage des Personalausweises bzw. des Passes oder durch Vorlage des aktuellen Gebührenbescheids im Original.
Dachpappe/Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Dachpappe können Sie nur auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm entsorgen oder Sie beauftragen einen privaten Containerdienst Ihrer Wahl.
Deklarationsanalysen hinsichtlich Asbestfasern, künstlichen Mineralfasern, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind nur bei gewerblichen Anlieferern erforderlich.
Hinweis für gewerbliche Anlieferer: Kleinstmengenregelung bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) § 2 Abs. 2 NachwV sind Abfallerzeuger von der Nachweispflicht ausgenommen, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfall (Kleinmengen) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten jährlich anfallen. Die Grenze von zwei Tonnen beinhaltet die gefährlichen Abfälle, die jährlich an allen Standorten zusammen beim Abfallerzeuger anfallen. Befreit ist der Kleinstmengenerzeuger aber nur von der Vorabkontrolle, nicht aber von der Verbleibskontrolle.
Hat ein Gewerbebetrieb mehr als zwei Tonnen Teerpappe/Bitumendachpappe zu entsorgen, muss dies durch die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zugewiesen werden, da Mengen von mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle nachweispflichtig sind.
Private und gewerbliche Anlieferer füllen bitte das Formular >>> Abfallerklärung Teerpappe und Bitumendachpappe vorab aus und legen es bei der Anlieferung vor.
Asbest
Asbestabfälle werden nur auf den Wertstoffhöfen „Alte Ziegelei“ in Alt Golm und Eisenhüttenstadt zu folgenden Zeiten angenommen:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr
Der Anlieferer muss die asbesthaltigen Abfälle in geeigneten Behältern bzw. Verpackungen luftdicht verpackt anliefern. Geeignete Behälter bzw. Verpackungen sind beispielsweise:
- Big-Bags in unterschiedlichen Größen
- gut verschließbare Säcke aus Kunststoffgewebe
- einlagige Kunststofffolie mit mindestens 0,4 mm Dicke, wobei die Stöße überlappt und verklebt sein müssen
Big-Bags können Sie kostenpflichtig auf allen Wertstoffhöfen in folgenden Größen erwerben.
Big-Bag: 90 x 90 x 110 cm
Platten-Bag: 260 x 125 x 30 cm
Die aktuellen Gebühren für asbesthaltige Abfälle finden Sie in unserem >>> Gebühren- und Annahmekatalog.
Asbest ist als Gefahrstoff nicht giftig. Das Gefährdungspotenzial von Asbest liegt vielmehr in der Staubentwicklung bei mechanischer Behandlung. Es besteht die Gefahr, dass dabei besonders feine Fasern eingeatmet werden. Dies kann zu Asbestose oder Lungenkrebs führen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Flyer >>> Asbestentsorgung im Landkreis Oder-Spree.
Da Nachtspeicheröfen schwach gebundenes Asbest, Chrom VI und polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten können, sind bei der Abgabe bestimmte Kriterien einzuhalten. Lassen Sie diese Geräte am besten durch Fachpersonal ordnungsgemäß abbauen und in reißfeste Folie oder Big-Bags verpacken.
Die Abgabe von Nachtspeicherheizgeräten ist nur auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm möglich.
Für Nachtspeicherheizgeräte, die mit Asbestfasern belastet, unverpackt, beschädigt oder zerlegt angeliefert werden, wird eine Annahmegebühr pro Stück sowie eine Verpackungspauschale erhoben.
Weitere Informationen können Sie einem Merkblatt entnehmen, das dem Anmeldeformular zur Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten/-öfen beigefügt ist. Formular und Merkblatt finden Sie >>> hier.
Fragen und Antworten zum Gebührenbescheid
Abfallgebühren
Der Landkreis Oder-Spree hat ein Abfallgebührensystem, welches sich aus Festgebühren und Leistungsgebühren zusammensetzt. Die Höhe der Festgebühr richtet sich nach der Art der Nutzung des Grundstücks:
Bei Wohngrundstücken ist die Anzahl der Personen, die beim Einwohnermeldeamt auf diesem Grundstück angemeldet sind, maßgeblich.
Bei Erholungs- und Gartengrundstücken werden gestaffelte Festgebühren abhängig davon erhoben, ob es sich um ein ganzjähriges oder saisonales Erholungsgrundstück oder ein Gartengrundstück handelt.
Die Festgebühr für Gewerbegrundstücke ergibt sich aus der Basisgebühr je Gewerbeeinheit.
Zu den Leistungsgebühren gehören die Gebühren für die Regelleerungen und die Sonderleistungen.
Die Regelleerungsgebühr wird für alle im Rahmen der regelmäßigen Touren (daher Regelleerungen) tatsächlich durchgeführten Leerungen der Abfallbehälter (für Restmüll und ggf. für Bioabfall) berechnet.
Abhängig vom Rhythmus der Regelleerungen ergibt sich jeweils eine unterschiedliche Anzahl von möglichen Leerungen. In Einzelfällen kann es aufgrund von feiertagsbedingten Verschiebungen zu einer Leerung mehr kommen.
– 4-Wochen-Rhythmus – 13 (+ 1) Leerungen für 120/240-Liter-Restabfallbehälter
– 2-Wochen-Rhythmus- 26 (+ 1) Leerungen für 120-Liter-Bioabfallbehälter und für 1.100-Liter-Restabfallbehälter
– Wochenrhythmus – 52 (+ 1) Leerungen für 1.100-Liter-Restabfallbehälter
Jeder Rest- und Bioabfallbehälter ist mit einem Chip versehen. Beim Leerungsvorgang (Anhängen und Kippen des Abfallbehälters) wird der Chip erfasst und von der Fahrzeugelektronik ausgelesen. Die so erfassten Daten werden dann an die Abrechnungssoftware elektronisch übermittelt.
Sonderleistungen sind alle zusätzlichen Leistungen, die gesondert beantragt werden müssen.
Für das Angebot an zusätzlichen Sonderleistungen werden separate Gebühren berechnet.
Holgebühr: Die Holgebühr wird nur dann erhoben, wenn Sie das Abholen Ihrer Abfallbehälter direkt vom Grundstück beantragt haben und den betreffenden Abfallbehälter nicht an der Fahrbahnkante zur Abholung bereitstellen. Die Abholung kann für alle Abfallarten und Behältergrößen beantragt werden. Die Holgebühr ist eine Monatspauschale und wird auch dann fällig, wenn eine Leerung des Abfallbehälters tatsächlich nicht erfolgt, zum Beispiel, wenn Sie als Nutzer ausdrücklich keine Leerung wünschen.
Sonderleerung: Sonderleerungen können für einen Zeitraum von mindestens drei zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Dadurch wird der Zeitraum zwischen den Leerungen in etwa halbiert. Sonderleerungen können nur für auf dem Grundstück bereits vorhandene Restabfallbehälter beantragt werden.
Mindestleerungen sind diejenigen Leerungen, die bei der Gebührenfestsetzung mindestens berechnet werden. Das bedeutet, dass die festgelegte Anzahl von Mindestleerungen nur dann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird, wenn tatsächlich weniger Leerungen durchgeführt wurden.
Über die Höhe der festgelegten Mindestleerungen im Kalenderjahr gibt die aktuelle Abfallentsorgungssatzung (AES) Auskunft, siehe § 12 Leerung der Abfallbehälter.
Nein, die festgelegten Mindestleerungen werden Ihnen in jedem Fall berechnet unabhängig davon, ob Sie diese in Anspruch genommen haben oder nicht.
Für ein Wohngrundstück gilt: Je Restabfallbehälter und Kalenderjahr werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme mindestens vier Regelleerungen (Mindestleerungen) berechnet.
Wer also zwei oder mehr Restabfallbehälter hat, bekommt für jede Tonne die vier Mindestleerungen berechnet.
Prüfen Sie daher bitte, ob tatsächlich mehrere Restabfallbehälter in Ihrem Haushalt benötigt werden. Sich einen zweiten Restabfallbehälter als „Reserve“ zu halten, ist nicht erforderlich. Nutzen Sie im Falle von plötzlich mehr anfallendem Abfall lieber den grauen 90-Liter-Restabfallsack, den Sie gegen eine Gebühr erwerben können. Die Verkaufsstellen für Restabfallsäcke finden Sie >> hier.
- Entsorgung von Restabfall,
- Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen
- Entsorgung von Bioabfall
- Bereitstellung und Abzug von Abfallbehältern
- Abholung von Sperrmüll (zweimal im Jahr)
- Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (zweimal im Jahr)
- Annahme von Sperrmüll sowie von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree (mit Ausnahme des Wertstoffhofs Erkner, dort wird kein Sperrmüll angenommen)
- Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei den Frühjahrs- und Herbsttouren des Schadstoffmobils
- Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei Selbstanlieferung an der stationären Schadstoffannahmestelle auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm
- Annahme von Altkleidern, CDs, DVDs, Energiesparlampen, Batterien, Tonerkartuschen, Metallschrott bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree
- Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
- Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
- Entsorgung herrenloser Abfälle
- Verwaltungsaufwendungen
- Modellversuche
- Entsorgung von Restabfall
- Entsorgung von Papier, Pappe, und Kartonagen
- Entsorgung von Bioabfall
- Bereitstellung und Abzug von Abfallbehältern
- Nutzer von Erholungsgrundstücken können einmal im Jahr Sperrmüll und einmal im Jahr Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsorgen lassen
- bei Gartengrundstücken in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist die Entsorgung einmal im Jahr für Sperrmüll und einmal im Jahr für Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die gesamte Anlage möglich
- Annahme von Sperrmüll sowie von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree (mit Ausnahme des Wertstoffhofs Erkner, dort wird kein Sperrmüll angenommen)
- Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei den Frühjahrs- und Herbsttouren des Schadstoffmobils
- Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei Selbstanlieferung an der stationären Schadstoffannahmestelle auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm
- Annahme von Altkleidern, CDs, DVDs, Energiesparlampen, Batterien, Tonerkartuschen, Metallschrott bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree
- Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
- Entsorgung herrenloser Abfälle
- Verwaltungsaufwendungen
- Modellversuche
- Entsorgung von Restabfall (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle)
- Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
- Entsorgung von Papier, Pappe, Kartonagen
- Entsorgung herrenloser Abfälle
- Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
- getrennte Erfassung von Abfällen in Kleinmengen auf den Abfallentsorgungsanlagen
- Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
- Vorhaltung einer Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
- Verwaltungsaufwendungen
- Modellversuche
Gebührenbescheid
Sind Sie Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses , in der/dem Sie für die Abfallentsorgung selbst zuständig (anschlusspflichtig) sind, beinhaltet Ihr erster Gebührenbescheid die Festgebühr je amtlich gemeldete Person und Monat für Ihren Haushalt und eine Vorauszahlung in Höhe der vier Mindestleerungen für den/die Restabfallbehälter und – so vorhanden – eine Vorauszahlung in Höhe von sechs Leerungen für die Biotonne für das laufende Kalenderjahr. Individuelle Anpassungen bei der Vorauszahlungshöhe sind auf Kundenwunsch vorab möglich.
Mit dem Bescheid im folgenden Jahr werden die tatsächlich vorgenommenen (in Anspruch genommenen) Leerungen unter Berücksichtigung der vier Mindestleerungen für Restabfall berechnet.
Sollten sich im laufenden Jahr Änderungen ergeben, teilen Sie uns dies bitte per Formular mit. Das gilt für Eigentümerwechsel, Verwalterwechsel, Behälteränderungen, Änderungen der Anzahl von Gewerbeeinheiten sowie bei Änderungen der Nutzungsart. Dafür sind erforderliche Nachweise einzureichen.
Mieter wenden sich bitte direkt an ihren Vermieter.
Die Änderungen gelten ab dem Folgemonat der Bekanntgabe und werden dann bei der Endabrechnung im Folgejahr berücksichtigt.
Die Gebühren sind in zwei Raten zum 01.04. und 01.10. fällig. Nur bei saisonalen Erholungsgrundstücken sind die Endabrechnung und die Vorauszahlung zum 01.04. in nur einer Rate fällig.
Wenn Sie unserem Unternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird zu den Fälligkeiten die Abbuchung von Ihrem Konto durch unser Forderungsmanagement veranlasst.
Bei Teilnahme am Überweisungsverfahren benutzen Sie bitte die dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger und beachten Sie unbedingt die Fälligkeiten, denn so ersparen Sie sich zusätzliche Kosten wie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.
Ändert sich im Laufe des Kalenderjahres die Personenanzahl im jeweiligen Haushalt beziehungsweise die Anzahl an Gewerbeeinheiten oder Parzellen können sich mit der endgültigen Festsetzung der Gebühr Guthaben oder Forderungen ergeben. Im Gebührenbescheid finden Sie Ihren Kontostand mit aktuellem Datum separat ausgewiesen. So sind Sie mit einem Blick über noch offene Forderungen oder ein bestehendes Guthaben (erscheint als Minusbetrag) informiert. Die offenen Forderungen können Mahngebühren und Säumniszuschläge beinhalten.
Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim KWU-Entsorgung erhoben werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim KWU-Entsorgung.
Die Einlegung des Widerspruchs ist auch per E-Mail möglich. In diesem Fall muss die E-Mail mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signatur-Gesetz (SigG) versehen sein und ist ausschließlich über esignatur@kwu-entsorgung.de einzulegen.
Stundung und Erlass sind im Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Das KWU-Entsorgung kann Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Entsprechende Anträge sind immer schriftlich und mit Vorlage entsprechender Nachweise beim KWU-Entsorgung einzureichen.
Werden die Fälligkeitstermine zum 01.04. und 01.10. nicht eingehalten, erstellt das Forderungsmanagement Mahnungen mit entsprechenden gesetzlichen Mahngebühren (mindestens 5 Euro) und gegebenenfalls mit zusätzlichen Säumniszuschlägen und Zinsen gemäß der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Die Mahnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen zu begleichen.
Sollten trotz Mahnung die Gebühren nicht bezahlt werden, wird der Außendienstmitarbeiter mit der Einziehung der Forderungen beauftragt. Führt das auch nicht zum Ziel, erhält die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Beitreibung. Für die Vollstreckung der Forderungen fallen weitere Kosten für den betroffenen Bürger an.